Nach 4 Ob 124/10d kann eine Person das vermögenswerte Recht, den eigenen Namen und das eigene Bild zu wirtschaftlichen Zwecken (etwa zu Werbezwecken) zu verwenden, an eine andere Person übertragen und dieser auch das Recht einräumen, die übertragenen Rechte im eigenen Namen gegen Eingriffe Dritter zu verteidigen. In einer weiteren Entscheidung (17 Ob 2/10h) hielt der OGH fest, dass ein Namenslizenzvertrag - abhängig von der Auslegung dieser Vereinbarung - auch über den Tod des Namensträgers hinaus fortwirken kann.