( § 1434 ABGB, ÖBB-Dienstanweisung (86) ) Aufgrund der Dienstanweisung (86) der Generaldirektion der ÖBB v. 1. 8. 1989 besteht die Verpflichtung, den Arbeitnehmer über einen allenfalls bestehenden Rückforderungsanspruch von Ausbildungskosten nach den Bestimmungen dieser Dienstanweisung nachweislich zu verständigen, bevor er - über Weisung des Arbeitgebers - zu Kursen und Seminaren geschickt wird. Unterlässt der Arbeitgeber eine derartige Verständigung ist eine nachfolgende Rückforderung unbillig und sittenwidrig.