( AngG § 36, UWG § 1 ) Nach der Beendigung des Dienstverhältnisses darf ein Arbeitnehmer, der nicht durch ein entsprechendes Konkurrenzverbot gebunden ist, zu seinem Arbeitgeber in Wettbewerb treten. Eine nachvertragliche Verschwiegenheits- sowie eine nachvertragliche Treuepflicht des Arbeitnehmers begründen für den Arbeitgeber regelmäßig gegen den ausgeschiedenen Arbeitnehmer keine Ansprüche auf Unterlassung von Wettbewerbshandlungen.