IO: §§ 123a, 138, 152b, 196 Abs 1, §§ 255 ff
Da die Nachtragsverteilung eine vorangegangene Schlussverteilung voraussetzt, kommt sie beim Sanierungsplan und nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels Vermögens nicht in Betracht, weil es dabei zu keiner Schlussverteilung kommt (8 Ob 240/02f; 8 Ob 132/12p). Nach Annahme und Bestätigung eines Zahlungsplans findet hingegen eine Nachtragsverteilung statt (RIS-Justiz RS0114344).