KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 138, 171
ZPO § 528 Abs 2 Z 1
Auch im Konkursverfahren ist in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand 4.000 € nicht überschreitet, der Revisionsrekurs absolut unzulässig. Falls der Gegenstand nicht in einem Geldbetrag besteht, hat das RekursG in seinem Beschluss auszusprechen, ob der davon betroffene Wert des Entscheidungsgegenstandes 4.000 € übersteigt. Bejahendenfalls ist ferner auszusprechen, ob der Wert 20.000 € übersteigt. Das gilt auch im Fall, dass über das Vermögen eines ehemaligen Gemeinschuldners aufgrund nachträglich hervorgekommenen Vermögens das Verfahren zur Nachtragsverteilung eingeleitet wird.