ABGB § 364 Abs 2, § 1295 Abs 1
WRG 1959 § 39
In Hinblick auf § 39 Abs 3 WRG, der die nachbarrechtlichen Rücksichtnahmepflichten konkretisiert, liegt keine unzulässige Immission iSd § 364 Abs 2 ABGB vor, wenn aufgrund der Bodenerosion, die durch eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Feldbestellung verursacht wurde, Schlamm auf das unterliegende Grundstück fließt. Anderes gilt bei nicht ordnungsgemäßer Bewirtschaftung. Der Anbau von Mais nicht quer, sondern parallel zur Hangfalllinie (wodurch sich die Erosion des Bodens ungefähr verdoppelt) ist keine ordnungsgemäße Bewirtschaftung.