GBG §§ 9, 20 lit b
ABGB § 364c
Ein wechselseitiger Teilungsverzicht der Miteigentümer kann nicht im Grundbuch einverleibt werden, weil diese Vereinbarung nur obligatorische Wirkung hat. Auch eine Anmerkung im Grundbuch kommt nicht in Betracht. Dies gilt auch dann, wenn die Miteigentümer nahe Angehörige iSd § 364c ABGB sind und deshalb ein wechselseitiges Veräußerungs- und Belastungsverbot mit dinglicher Wirkung begründet werden könnte.