Das Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz (AbgRmRefGBGBl I 2002/97) ändert auch die Bestimmungen der BAO über mündliche Verhandlungen. Diese Änderungen (§§ 283bis287 BAO) werden im Folgenden behandelt.
1. Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung
1.1 Antrag auf mündliche Verhandlung
Nach § 284 Abs 1 Z 1 BAO hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn sie in der Berufung, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung beantragt wird.