Da trotz umfangreicher Vorbereitungen, Softwaretests und Schulungen mit Anfangsschwierigkeiten bei der Umstellung auf die mBGM zu rechnen war, wurde durch das Budgetbegleitgesetz 2017/18 (BGBl I 2018/30) normiert, dass für Meldeverstöße gem § 114 Abs 1 Z 2 bis Z 6 ASVG im Zeitraum 1. 1. 2019 bis 31. 8. 2019 keine Säumniszuschläge vorgeschrieben werden (§ 689 Abs 9 ASVG). Angesichts der immer noch zahlreichen Probleme mit dem neuen Meldesystem wurde nun vom NR beschlossen, dass die Frist für das Verbot der Einhebung von Säumniszuschlägen um 7 Monate bis 31. 3. 2020 verlängert wird (Pensionsanpassungsgesetz 2020, 688 BlgNR 26. GP ).