Oft umfasst der Versicherungsschutz der am Markt befindlichen D&O-Versicherungen auch Organmitglieder und leitende Angestellte der Muttergesellschaft der Versicherungsnehmerin. Es ist daher zu prüfen, ob diese Erstreckung des Versicherungsschutzes einen Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr begründet, wenn die Versicherungsnehmerin eine (verdeckte) Kapitalgesellschaft ist.