Die §§ 1301 bis 1304 ABGB enthalten Regeln über die Schädigung durch mehrere Teilnehmer einschließlich der Mitwirkung des Geschädigten im Rahmen der sog Verschuldenshaftung. Diese Grundsätze werden (zumindest teilweise) auf den Bereich der Gefährdungshaftung übertragen.