( AngG § 29, § 32, ABGB § 1304 ) Vereitelt ein Arbeitnehmer den rechtzeitigen Ausspruch der Kündigung, indem er zu einem vereinbarten Gespräch über die Auflösung des Dienstverhältnisses nicht erscheint, trifft ihn ein Mitverschulden, das seinen Kündigungsentschädigungsanspruch nach fristwidriger Kündigung des Arbeitgebers mindert.
ASG Wien 20 Cga 86/97f v. 22.07.1998, rk.