( ArbVG § 105 Abs 3 Z 2 ) Die Kündigung eines Buschauffeurs im Linienverkehr, der als gelernter Kfz-Mechaniker und Berufskraftfahrer innerhalb von 6 Monaten neue Verdienstmöglichkeiten als Buschauffeur oder im Güterbeförderungsbereich finden müsste, ist selbst dann nicht sozialwidrig, wenn es sich um einen älteren Arbeitnehmer handelt.
OLG Wien 7 Ra 150/98z v. 24.06.1998