Redaktionelle Anmerkung zu OGH 01.12.2004, 9 ObA 90/04g, ARD 5575/1/2005
Rechtssatz des OGH
Die Gewährung einer Erschwerniszulage für Bildschirmarbeit unter der Bedingung der Verrichtung solcher Tätigkeit während der überwiegenden Normalarbeitszeit (!) verstößt als indirekte Diskriminierung der überwiegend weiblichen Teilzeitbeschäftigten gegen Art 141 EG (Grundsatz der Lohngleichheit). Der beklagte Arbeitgeber ist für die sachliche Rechtfertigung der Entgeltdifferenzierung beweisbelastet. Die BildschirmarbeitsVO (aufgrund § 67 ASchG und § 68 ASchG) berücksichtigt Erschwernis schon ab 2 Stunden ununterbrochener täglicher Bildschirmarbeit und nicht erst ab einer Mehrdienstleistung von mehr als 20 Stunden.