(Gehaltskassengesetz § 12 Abs 6, GlbG § 2 Abs 1) § 12 Abs 6 Gehaltskassengesetz enthält eine mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts im Sinne des § 2 Abs 1 Z. 2 GlbG, weil sich die unterschiedliche gehaltsmäßige Vorrückung von teil- bzw. vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer/inne/n auf Frauen als überwiegend unter den Teilzeitbeschäftigten vertretene Gruppe nachteilig auswirkt.