(Art. 73 EWG-VO Nr. 1408/71 , FLAG § 5 Abs. 4) Wenn steuerrechtliche Vorschriften eines Mitgliedstaates, auf die seine sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften verweisen, die Gewährung und die Höhe einer Leistung (Familienbeihilfe) für ein unterhaltsberechtigtes Kind davon abhängig machen, daß das Kind oder der Ehepartner des Erwerbstätigen im Inland wohnt, ist diese Voraussetzung als erfüllt anzusehen, wenn das Kind oder der Ehepartner in einem anderen Mitgliedstaat wohnt. EuGH Rs. C-321/93 v. 05.10.1995.