( ASVG § 31 Abs 5 Z 9 ) Die durch den mittlerweile durch Änderung der Richtlinie außer Kraft getretenen § 4 Abs 3 Z 3 der „Richtlinien des HVSVT über die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung und über Form und Inhalt diesbezüglicher Anträge“ bewirkte Verschiedenbehandlung von Pensionisten nach einer freiberuflichen Tätigkeit im Verhältnis zu ehemals nach GSVG versicherten Pensionsbeziehern sowie die (ungeachtet der Verschiedenheiten in der Sache) vorgenommene Gleichstellung dieser Pensionisten mit freiberuflich erwerbstätigen Versicherten war gesetzwidrig.