(§ 3 Z 5 B-GBG) Kann ein Beamter durch Feststellung seiner Minderqualifikation gegenüber einer bei einer Beförderung bevorzugten Beamtin weder eine von ihm angestrebte Verwendung noch Schadenersatz für eine allfällige Diskriminierung erreichen, ist ein derartiger Feststellungsantrag zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes ungeeignet.
VwGH 29.09.1999, 99/12/0138