(§ 4 Abs 1 Z 4 und Abs 4 BDG) Ein Alter von mehr als 40 Jahren ist nach § 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) kein absolutes, sondern ein relatives Ernennungshindernis, da das Überschreiten der oberen Altersgrenze dann nachgesehen werden kann, wenn ein gleich geeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden ist. Eine gleiche Eignung des Erstgereihten und einer zweitgereihten Bewerberin um einen Dienstposten reicht dann aus, wenn hinsichtlich der Zweitgereihten (verzögernde) Umstände im Sinne des Frauenförderungsplanes oder allenfalls gleichwertige (verzögernde) Umstände vorliegen und dienstliche Gründe für die Nachsichtserteilung sprechen. VwGH 29.09.1999, 99/12/0136. (Bescheid aufgehoben)