( ASVG § 116, § 120, § 133, § 135 ) Die Behandlung schwerer Entwicklungsdefizite und Verhaltensstörungen eines Minderjährigen, bei denen es sich um seelische Erkrankungen mit Krankheitswert, also um Krankheitszustände handelt und deren Bekämpfung psychotherapeutische Behandlungen erfordert, können auch dann der Leistungszuständigkeit der sozialen Krankenversicherung zugeordnet werden, wenn die Wurzeln der Verhaltensstörungen milieubedingt sind.