( AlVG § 12 Abs 4 idF BGBl 1993/817 ) Ein Student ist zum Bezug von Arbeitslosengeld berechtigt, wenn Parallelität von Studium und arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung in mehr als 18 Wochen grundsätzlich in den letzten 52 Wochen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit vorlag, wobei Parallelität nicht unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit gegeben sein muss.
VwGH 96/08/0094 v. 23.06.1998