§ 12a Abs 1 MRG und § 12a Abs 3 MRG
§ 6 IPRG
Das Recht des Vermieters, den Mietzins nach dem Vertragsübergang wegen Unternehmensveräußerung (§ 12a Abs 1 MRG) oder nach gesellschaftsrechtlichen Änderungen in der Mietergesellschaft (§ 12a Abs 3 MRG) anzuheben, ist keine Eingriffsnorm, die unabhängig vom anwendbaren Recht (hier: wirksame Vereinbarung Schweizerischen Obligationenrechtes) gelten würde. Der Bestandgeber kann daher eine auf die dispositive österreichische Bestimmung des § 12a Abs 3 MRG gestützte Mietzinsanhebung nicht durchsetzen.