Art 5 Abs 3 Kfz-GVO 1995
Art 1 ff Kfz-GVO 2002
Mit In-Kraft-Treten der VO (EG) 1400/2002 (Kfz-GVO 2002) und Ablauf der Übergangsfrist (30. 9. 2003) sind die im Vertriebssystem eines Herstellers vorgesehene Kombination zwischen selektivem und exklusivem Vertrieb, die (zwingende) Verbindung zwischen Vertrieb und Kundendienstleistungen und das Verbot des Vertriebs von Fremdmarken unzulässig; die Reorganisation (Umstrukturierung) des Vertriebssystems ist daher objektiv erforderlich und der Hersteller darf die Gebietshändlerverträge entsprechend der für den Fall der Reorganisation vorgesehenen vorzeitigen Kündigungsmöglichkeit unter Einhaltung einer Frist von bloß 12 Monaten auflösen.