KStG § 8 Abs 2
Vermieten ein Gesellschafter und dessen Ehefrau eine unmittelbar zuvor erworbene Liegenschaft für Lagerzwecke an die Gesellschaft und werden von der Behörde keine Feststellungen getroffen, dass der Mietzins unüblich hoch oder dass gar eine Vermietung an andere Personen nicht möglich gewesen wäre, so steht dies einer Beurteilung des Vorgangs als verdeckte Ausschüttung entgegen.