§ 119 KO
§ 210 EO, § 231 Abs 4 EO
§ 1041 ABGB
Die Vorschriften der EO sind sinngemäß auch auf die Veräußerung im Konkurs anzuwenden.
Der Gläubiger, der die Anmeldung seiner Forderung (im Anlassfall im Verteilungsverfahren beim KonkursG nach freihändigem Verkauf einer Liegenschaft) unterlassen hat, hat gegen den im Rang nachfolgenden Hypothekargläubiger, der deswegen einen höheren, wenn auch durch seine Forderung an sich gedeckten, Betrag zugewiesen erhielt, einen Verwendungsanspruch ( OGH 5 Ob 1521/86; OGH 10 Ob 434/97imwN). Das bessere materielle Recht desjenigen, der in der Verteilungstagsatzung Widerspruch erhoben hat, ist nicht dadurch erloschen, dass dieser die Klagefrist versäumt hat oder die Widerspruchsklage abgewiesen wurde. Während das über die Widerspruchsklage ergehende Urteil über prozessuale Teilnahmeansprüche abspricht, handelt es sich bei der Klage auf das bessere Recht um eine Leistungsklage auf Herausgabe der Bereicherung. Als Anspruchsgrundlage dient die Eingriffskondiktion nach § 1041 ABGB ( OGH 5 Ob 1521/86; OGH 8 Ob 664/88;10 Ob 434/97i). Das Klagebegehren hat auf unmittelbare Herausgabe des zum Nachteil des Kl zugewiesenen Betrags zu lauten. Die Klage aus dem besseren Recht steht entgegen dem engen Wortlaut dieser Bestimmung nicht nur bei Versäumung der Frist zur Einbringung der Widerspruchsklage zu (OGH GlUNF 7404), sondern etwa auch dann, wenn (wie im Anlassfall) der bei der Meistbotsverteilung Verkürzte die Anmeldung seines Anspruchs unterlassen hat ( OGH 10 Ob 434/97i).