§ 124 KO, § 124a KO
Die Bekanntmachung nach § 124a Abs 2 KO bewirkt eine Exekutionssperre. Diese ist vom ExekutionsG von Amts wegen zu beachten.
Das KonkursG hat - jedenfalls zunächst - die Berechtigung der Anzeige des Masseverwalters nicht zu überprüfen. Der Massegläubiger kann eine Überprüfung der Richtigkeit der Anzeige der Masseunzulänglichkeit nur dadurch erreichen, dass er sich wegen der Verweigerung zur Zahlung der Masseforderung an das KonkursG um Abhilfe wendet. Im Rahmen der Entscheidung darüber hat das KonkursG zu prüfen, ob Masseunzulänglichkeit vorliegt. Ist dies nicht gegeben, so hat das KonkursG die Massezulänglichkeit öffentlich bekannt zu machen und dem Masseverwalter die Befriedigung der Masseforderung aufzutragen.