( AngG § 39 ) Für ein abschließendes Dienstzeugnis sind Formulierungen aus einem Zwischenzeugnis maßgebend.
Landesarbeitsgericht Köln/BRD 11 Sa 235/97 v. 22.08.1997
Der Arbeitgeber kann bei gleicher Beurteilungsgrundlage nicht seine im Zwischenzeugnis zum Ausdruck gekommenen Beurteilungen im Schlusszeugnis ändern; bei einem 5-jährigen Dienstverhältnis spricht eine Vermutung dafür, dass die Beurteilungsgrundlage die gleiche geblieben ist, wenn bei Abfassung des Schlusszeugnisses nur 10 Monate seit dem Zwischenzeugnis vergangen sind.