( AngG § 27 Z 1, ABGB § 863 ) Wird ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber in Zusammenhang mit dem Vorhalt diverser Pflichtverstöße aufgefordert, selbst zu kündigen, und wird dem Arbeitnehmer mit seinem Einverständnis eine 3-tägige, über das Wochenende laufende Überlegungsfrist eingeräumt, ist darin weder ein Verzicht des Arbeitgebers auf das Entlassungsrecht zu sehen noch ist die nach Ablauf der Frist ausgesprochene Entlassung verspätet.
OGH 9 Ob A 23/99 v. 19.05.1999