§ 10b MSchG
Eine Abschottung der Märkte im EWR im Sinne von EuGH Rs C-367/21, die vom Beklagten zu beweisen ist und zu einer Beweislast des Klägers für das erste Inverkehrbringen von mit seiner Marke gekennzeichneten Waren außerhalb des EWR führt, kann auch bei einem selektiven Vertriebssystem drohen, dessen Mitglieder die Ware nur an andere autorisierte Vertragshändler und Endverbraucher im EWR verkaufen dürfen.

