§ 8 Abs 4 Z 2 lit KStG 1988
Im Revisionsfall hatte die Mitbeteiligte nach den Feststellungen des BFG vor Übernahme von 55% der Anteile an der Mitbeteiligten durch die SD als tatsächlichen Geschäftsgegenstand den Ankauf, die Entwicklung und Verwertung von Immobilien. Nach dem Erwerb der Geschäftsanteile durch SD lag

