( DHG § 2 Abs 1, ABGB § 318 ) Grundsätzlich ist ein Arbeitnehmer nicht Besitzer der ihm zur Erfüllung seiner Arbeitsleistung überlassenen Sachen (Geldbeträge), sondern nur Besitzdiener (Inhaber). Zum Schadenersatz wegen Unmöglichkeit der Herausgabe der ihm zur Arbeitsleistung überlassenen Sachen wäre er nur dann verpflichtet, wenn er unmittelbaren Besitz an der Sache hätte. Unmittelbarer Besitz des Arbeitnehmers setzt aber zumindest den alleinigen Zugang zu der Sache und deren selbständige Verwaltung voraus.