AlVG § 9 Abs 6
AMPFG § 5b Abs 2 Z 4
1. Da durch die AlVG-Novelle BGBl I 2004/77 eine inhaltliche Änderung des § 9 AlVG nicht eingetreten ist, ist die Verweisung des § 5b Abs 2 Z 4 AMPFG weiterhin als solche auf die entsprechenden Bestimmungen des § 9 AlVG (nunmehr: Abs 6) zu verstehen.