AlVG § 36 Abs 2
NHV: § 2
Da bei Wochenpendlern die Abwesenheit vom gemeinsamen Wohnsitz mit dem Ehepartner (Lebensgefährten) auf berufliche Gründe zurückzuführen und nur vorübergehend ist, ist weiterhin von einem gemeinsamen Haushalt der Ehepartner (Lebensgefährten) auszugehen, sodass das Einkommen des Ehepartners (Lebensgefährten) bei der Beurteilung des Notstandshilfeanspruches eines Arbeitslosen zu berücksichtigen ist.