( § 8 Abs 1 BEinstG ) Probedienstverhältnisse von begünstigten Behinderten können während der Probezeit jederzeit gelöst werden, wobei auch keine schikanöse Rechtsausübung erfolgt, wenn in Hinblick auf eine dem Arbeitgeber erst während der Probezeit bekannt gewordene Krankheit zu befürchten ist, dass der Arbeitnehmer den Anforderungen des Dienstverhältnisses nicht gewachsen sein könnte.
OGH 08.07.1999, 8 Ob A 188/99a