Änderung der Verordnung betreffend die Lohnzuschläge für die Urlaubs- und Abfertigungsregelung nach dem BUAG mit 27. 12. 2004. Der Zuschlag zum Lohn, der zur Bestreitung des Aufwandes der BUAK für die Abfertigungsregelung (Abfertigungsbeiträge an die MV-Kasse gemäß § 33b BUAG und Abfertigungen nach Abschnitt III BUAG) einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für die Zuschlagszeiträume 2005/01 bis 2005/12 - unverändert gegenüber 2004 - für eine Kalenderwoche (Beschäftigungswoche) das 1,15fache des um 20 % erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß § 21a Abs 3 und Abs 4 BUAG. Verordnung des BMWA; BGBl II 2004/447, ausgegeben am 26.11.2004.