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Lohnpfändung von verschleiertem Entgelt

RUBRIKARD 4759/36/98 Heft 4759 v. 16.7.1998

(EO § 292e, ABGB § 879) Bei einem Schuldner, der im Zusammenwirken mit seinem Arbeitgeber (Ehepartner) seinen Entgeltanspruch verschleiert, ist ein angemessenes Entgelt auf Basis einer Ganztagsbeschäftigung anzunehmen.

ASG Wien 10 Cga 302/93s v. 18.12.1995, Berufung erhoben

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