EStG 1988: § 99 Abs 1, § 100 Abs 1
DBA-Schweiz: Art 12, Art 28
Die im Beschwerdefall nachträglich erfolgte Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin betreffend Haftung für Abzugsteuer gem § 99 EStG 1988 für an eine in der Schweiz ansässige Person bezahlte Lizenzgebühren mit dem Satz des § 100 Abs 1 EStG 1988 iHv 20 % wird durch die Bestimmungen des DBA-Schweiz nicht behindert. Art 28 Z 2 des erwähnten DBA sieht für den Fall, dass die Höhe des Quellensteuersatzes den Satz von 5 % nach Art 12 Z 2 DBA-Schweiz überschreitet, nur die Rechtsfolge der Erstattungsmöglichkeit nach Maßgabe der in den folgenden Ziffern des Art 28 DBA-Schweiz getroffenen Anordnungen vor. Die Haftungsinanspruchnahme nach § 99 EStG 1988 ist von der Erstattungsmöglichkeit der Quellensteuer nach zwischenstaatlichen Vorschriften zu unterscheiden, wobei es bei der Haftungsinanspruchnahme auch nicht möglich ist, etwa die hypothetischen Ergebnisse eines fiktiven Erstattungsverfahrens nach Art 28 Z 2-4 DBA-Schweiz einzubeziehen.