EStG 1988: § 102 Abs 2 Z 2 ( § 18 Abs 6)
KStG § 8 Abs 4 Z 2
Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft mit Sitz in Deutschland. Sie betreibt in Österreich eine Betriebsstätte, mit der sie in Österreich der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegt. Die belangte Behörde verweigerte einen geltend gemachten Verlustabzug gem § 8 Abs 4 Z 2 KStG 1988 mit der Begründung, dass sich aus der Bestimmung des § 102 Abs 2 Z 2 EStG 1988 das Gebot eines vorrangigen Verlustausgleichs mit ausländischen Einkünften ergebe und die in der österr Betriebsstätte erlittenen Verluste Deckung in den in den betreffenden Jahren in Deutschland erzielten Gewinnen fänden. Ob allenfalls eine Verletzung der Niederlassungsfreiheit (Art 43 EG) durch Versagung des Verlustabzuges eingetreten ist, vermag der VwGH nicht zu prüfen, weil die belangte Behörde sachverhaltsmäßig nicht festgestellt hat, ob ein österr Betriebsstättenverlust tatsächlich für alle streitgegenständlichen Jahre zum Ausgleich zugelassen worden ist oder ob dieser Verlust wegen einer tatsächlich vorgenommenen Nachversteuerung in Deutschland (in Folge einer nach der deutschen Rechtslage möglichen Rückverrechnung der Verluste) letztlich nicht steuerwirksam geltend gemacht werden konnte.