§ 1 NWG, § 2 NWG
Ein Antrag nach dem NWG ist nicht allein deswegen rechtsmissbräuchlich, weil der Kauf der Liegenschaft im Bewusstsein geschah, dass kein Anschluss an das öffentliche Wegenetz besteht.
Es begründet für sich genommen auch keine Rechtsmissbräuchlichkeit, dass ein Grundstück, das zwar einen Anspruch auf einen Notweg hat, aber einen solchen noch nicht bewilligt erhalten hat, in einem Zwangsversteigerungsverfahren zu einem geringeren Wert erworben wurde als ein solches mit einer gesicherten Zufahrt.

