§ 57 B-KUVG
§ 57 B-KUVG ist auch dann (analog) anwendbar, wenn eine mehrfache Krankenversicherung in Form einer Einbeziehung des nach dem B-KUVG (Mit-Versicherten) in die Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers besteht.
OGH, 18.11.2025, 10 ObS 120/25g

