( § 2 Abs 3 EStG 1988, § 1 Abs 1, § 2 Abs 2 LiebhabereiVO ) Auch wenn nach einer endgültigen Veranlagung einer Betätigung als Einkunftsquelle schließlich dennoch Liebhaberei vorliegen kann, bleiben in diesem Fall die vorgenommenen Verlustausgleiche erhalten, sofern nicht eine verfahrensrechtliche Maßnahme die Aufrollung dieses Jahres (dieser Jahre) ermöglicht.
BMF 03.01.2000