( LGVÜ Art 5, ABGB § 905 ) Für die Honorarforderung eines österreichischen Rechtsanwaltes gegen einen Schuldner mit Wohnsitz in Deutschland ist ohne entsprechende Vereinbarung eines in Österreich gelegenen Erfüllungsortes ein österreichisches Gericht unzuständig, weil Geldschulden im Zweifel Schickschulden sind und damit der Wohnsitz des Schuldners Erfüllungsort ist.