( ZPO § 235 ) Ist lediglich auf Grund eines ähnlichen Firmenpapiers sowie der Identität der Unternehmensanschrift und des Geschäftsführers zweier GmbHs für einen Arbeitnehmer, der nur bei einer dieser GmbH angestellt ist, der falsche Eindruck entstanden, dass auch Identität der Unternehmen bestanden habe, ist eine unrichtige Parteienbezeichnung des Arbeitgebers in einer Klage berichtigungsfähig. OGH 9 Ob A 179/97g v. 28.01.1998.