Gemäß § 15 AZG ist nach einer Lenkzeit von höchstens 4 Stunden grundsätzlich eine Lenkpause von mindestens 30 Minuten einzulegen bzw nach Art 7 VO (EG) 2006/56 1 (Lenkzeiten-VO) nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten. Diese Lenkpause kann gemäß der neuen Ausnahmeverordnung für Lenker von Milchsammelfahrzeugen und für Lenker von Spezialfahrzeugen zur Durchführung von Geld- oder Werttransporten im innerstaatlichen Straßenverkehr entfallen, allerdings nicht für Fahrten für andere Zwecke (zB Überstellungsfahrten). BGBl II 2008/23.