ABGB: § 231
Die Anschaffung eines Laptops für ein unterhaltsberechtigtes Kind, das eine höhere Schule besucht, begründet in der Gegenwart mangels Außergewöhnlichkeit keinen Sonderbedarf mehr. Vor Einführung der staatlichen Förderung für die Anschaffungskosten in der 5. Schulstufe, dh vor 2021/2022, konnte im Einzelfall noch der Sonderbedarfscharakter bejaht werden.