ABGB: § 231
Eine Nachzahlung, die der unterhaltspflichtige Elternteil von seinem Dienstgeber für einen längeren Zeitraum wegen nicht angerechneter Vordienstzeiten erhalten hat, darf bei der Unterhaltsbemessung nicht auf diesen vergangenen Zeitraum aufgeteilt werden (hier noch dazu mit der Konsequenz, dass das Kind die daraus resultierenden Unterhaltserhöhungen wegen Verjährung zum Teil nicht mehr geltend machen könnte).