( KVStG § 21 Z 1 ) Zu dem „vereinbart en Preis“ eines Geschäftsanteils einer GmbH sind neben dem jeweils fixierten Abtretungspreis auch noch andere, ziffernmäßig bestimmte Zahlungen zum vereinbarten Preis zu rechnen, wenn diese Leistungen notwendig waren, um den Geschäftsanteil zu erhalten. Es kann daher nicht darauf ankommen, ob die Leistung unmittelbar an den Veräußerer oder nach dessen Anweisung an einen Dritten zu erfolgen hat. Gegenstand der Steuer ist gemäß § 17 Abs 1 KVStG der Abschluss des Anschaffungsgeschäftes und nicht etwa die Bereicherung auf Seiten des Veräußerers. VwGH 95/16/0110 v. 27.02.1997. (Beschwerde abgewiesen)