( KVStG § 19, § 22 ) § 22 Abs 1 Z 4 bzw. 5 KVStG kann in keiner Weise entnommen werden, dass die unterschiedslos der Börsenumsatzsteuer unterliegenden Dividendenwerte ausländischer oder inländischer Herkunft einem unterschiedlichen Steuersatz unterworfen werden sollen. VwGH 91/15/0149, 0150 v. 23.02.1994. (Beschwerden abgewiesen)