( KVG § 21 Z 1 ) Hat sich der Erwerber eines Geschäftsanteils verpflichtet, zusätzlich zum vereinbarten „Kaufpreis“ die Bezahlung eines Zuschusses durch eine zum Konzern des Erwerbers gehörende Gesellschaft zu veranlassen, hat der Erwerber nicht bloß eine Verwendungszusage, sondern eine so genannte Erfolgsgarantie gemäß § 880a 2. Fall ABGB und damit die Haftung für diesen Zuschuss übernommen. Diese ziffernmäßig bestimmte Verpflichtung ist der Bemessungsgrundlage von Rechtsgebühr und Börsenumsatzsteuer zuzurechnen. VwGH 98/16/0108 v. 04.03.1999. (Beschwerde abgewiesen)