( KV-Gewerbeangestellte ) Die Arbeitstätigkeit in einer Fremdsprache stellt lediglich ein Indiz dafür dar, dass die Entlohnung nach der Verwendungsgruppe III des KV f. die Angestellten des Gewerbes vorzunehmen ist. Keinesfalls kann davon ausgegangen werden, dass bei Erbringung der Arbeitsleistung in einer Fremdsprache eine Entlohnung nach der Verwendungsgruppe III erfolgen muss. Wird bei Tätigkeiten die Fremdsprache nur formelhaft und in eingeschränktem Ausmaß verwendet und läuft der Großteil der vom Arbeitnehmer verrichteten Tätigkeiten (hier: Pass- und Gepäckkontrolle) im nonverbalen Bereich ab, ist eine Einstufung in die Verwendungsgruppe II des KV f. Angestellte des Gewerbes gerechtfertigt. OGH 8 Ob A 138/99y v. 26.08. 1999.